Das Autonomiestatut

Fahnen Landhaus 1
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Das Zweite Autonomiestatut von 1972 bildet heute die Grundlage für den Minderheitenschutz in Südtirol.

137 Maßnahmen zum Schutz der Südtiroler Bevölkerung

Das Zweite Autonomiestatut trat am 20. Jänner 1972 in Kraft. Mit ihm wurden dem Land Südtirol weitreichende Kompetenzen übertragen. Diese unterteilen sich in primäre (ausschließliche), sekundäre (konkurrierende) und tertiäre (residuale) Zuständigkeiten, abhängig davon, wie weit das Land unabhängig von der Regierung in Rom Entscheidungen treffen kann.

Im Zweiten Autonomiestatut sind 137 Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung Südtirols enthalten. Sie wurden nach mühseligen bilateralen Verhandlungen zwischen Italien und Österreich erarbeitet und im Zuge von Gesprächen des Ministerpräsidenten Aldo Moro mit dem damaligen SVP-Obmann Silvius Magnago ergänzt. Danach unterbreitete die Neunzehner-Kommission den Vorschlag der Regierung in Rom.

Paketabschluss 1969

Das “Paket” wurde am 23. November 1969 von der Landesversammlung der Südtiroler Volkspartei mit knapper Mehrheit angenommen. Am 10. November 1971 verabschiedete das italienische Parlament das Zweite Autonomiestatut. Die darin vereinbarten Maßnahmen sollten ursprünglich binnen zwei Jahren, also bis 1974, wirksam werden. Bis zu deren vollständiger Umsetzung dauerte es tatsächlich noch bis 1992. Erst danach wurde der Streit zwischen Italien und Österreich beigelegt. Mit der sogenannten Streitbeilegungserklärung Österreichs gegenüber Italien am 11. Juni 1992 wurde die zu Beginn der 60er Jahre vor der UNO aufgeworfene “Südtirol Frage“ am 11. Juni 1992 formell beendet. 

Dynamische Autonomie

Im Sinne einer dynamischen und damit ausbaufähigen Autonomie wurden nach 1992 weitere Befugnisse - meist über den Delegierungsweg - dem Land Südtirol übertragen. Zudem wurden geltende Durchführungsbestimmungen ergänzt und verbessert. Im Jahr 2001 brachten zwei Verfassungsänderungen weitreichende Änderungen. Die wohl wichtigste Auswirkung der ersten Statutenreform im Verfassungsgesetz Nr. 2 vom 31. Jänner 2001 war die Umgestaltung der Region. Letztere verlor damit ihre Vorrangstellung. Seitdem fungiert der Regionalrat als loses Bindeglied zwischen den beiden stark aufgewerteten Ländern Südtirol und Trentino. Beträchtliche Auswirkungen auf die Autonomie Südtirols brachte das Verfassungsgesetz Nr. 3 vom 18. Oktober 2001, welches die Regelung und Ordnung der Regionen, Provinzen und Gemeinden zum Gegenstand hat.